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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Marc Kirchhoff Elektrotechnik (im Folgenden „MKEtech“) und dem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden „Leistungsempfänger“).

Kontaktdaten: Marc Kirchhoff Elektrotechnik
Odenthaler Str. 177
51069 Köln
Telefon: 0151 54000592
E-Mail: info@mketech.de
Webseite: www.mketech.de

Definitionen:

    • Verbraucher: Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
    • Unternehmer: Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Leistungsempfängers finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich von MKEtech anerkannt.

  1. Auftragserteilung und Stornierung
    1. Aufträge werden ausschließlich schriftlich erteilt. Dies kann per E-Mail oder in Papierform erfolgen.
    2. Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach schriftlicher Bestätigung durch MKEtech.
    3. Mündliche oder sonstige Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt werden.
    4. Stornierungen von Aufträgen müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.
  2. Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers

Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, aktiv an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere:

    1. Zugang zur Baustelle: Der Leistungsempfänger hat sicherzustellen, dass MKEtech und dessen Mitarbeitende freien und sicheren Zugang zu den vereinbarten Arbeitsbereichen haben.
    2. Bereitstellung von Informationen und Unterlagen: Alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Pläne und sonstigen relevanten Informationen müssen MKEtech rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
    3. Schutzmaßnahmen: Der Leistungsempfänger ist verantwortlich für den Schutz schützenswerter Gegenstände wie Böden, Türen, Möbel oder Ähnlichem. Werden Schutzmaßnahmen durch MKEtech durchgeführt, erfolgt die Abrechnung gesondert nach tatsächlichem Aufwand.
    4. Strom- und Wasserversorgung: Der Leistungsempfänger stellt sicher, dass die notwendige Strom- und Wasserversorgung während der Ausführung der Arbeiten gewährleistet ist.
    5. Abnahme: Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, die erbrachten Leistungen nach Abschluss der Arbeiten zu prüfen und die Abnahme nicht unangemessen zu verzögern.
      1. Der Leistungsempfänger ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Eine Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist nicht zulässig.
      2. Kommt der Leistungsempfänger mit der Abnahme in Verzug, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Kalendertagen seit der Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
      3. Hat der Leistungsempfänger die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Beginn der Nutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel müssen in diesen Fällen spätestens bis zu den oben genannten Zeitpunkten geltend gemacht werden.

Folgen der Pflichtverletzung:
Kommt der Leistungsempfänger seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, können hierdurch entstehende Verzögerungen oder zusätzliche Kosten MKEtech nicht angelastet werden. MKEtech ist berechtigt, solche Mehraufwände gesondert in Rechnung zu stellen.

  1. Zahlungsbedingungen
    1. Anzahlung: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Auftragswertes fällig. Hierzu wird eine Rechnung erstellt, die innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen ist. Ein Anspruch auf Ausführung der Arbeiten besteht erst nach Zahlungseingang.
    2. Teilzahlungen: Nach Baufortschritt werden Teilzahlungen in Höhe von 15 % bis maximal 50 % des Auftragswertes fällig. Die genauen Beträge und Fälligkeiten werden vorab vereinbart und sind innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung gemäß den tatsächlich erbrachten Leistungen.
    3. Schlusszahlung: Die Schlusszahlung in Höhe von 10 % des Auftragswertes ist nach Abschluss und Abnahme der Arbeiten fällig. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen.
    4. Verzugszinsen:
      • Für Verbraucher: Kommt der Leistungsempfänger (Verbraucher) mit einer Zahlung in Verzug, so ist MKEtech berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen.
      • Für Unternehmer: Kommt der Leistungsempfänger (Unternehmer) mit einer Zahlung in Verzug, so ist MKEtech berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen, es sei denn, MKEtech weist einen höheren Verzugsschaden nach.
      • Der Verzugszins wird ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung bis zum Eingang der Zahlung berechnet.
      • MKEtech behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzugs weitergehende gesetzliche Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche, geltend zu machen.
    5. Bei Zahlungsverzug oder wenn Umstände vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Leistungsempfängers schließen lassen, ist MKEtech berechtigt:
      1. Weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Stellung banküblicher Sicherheiten zu erbringen, und/oder
      2. Die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Begleichung offener Forderungen auszusetzen.

MKEtech behält sich das Recht vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn trotz Aufforderung keine Sicherheiten gestellt werden oder offene Zahlungen ausstehen.

Abweichende Zahlungsmodalitäten: Änderungen der Zahlungsmodalitäten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

  1. Hinweise zu Einheitspreisen
    1. Die Einheitspreise umfassen An- und Abfahrtszeiten zur und von der Baustelle, die Bereitstellung von Werkzeug sowie notwendige Anträge.
    2. Für Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten können Zuschläge gemäß der jeweils gültigen Preisliste von MKEtech berechnet werden. Diese Zuschläge
      werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3. Abgerechnet werden ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen.
    4. Zusatzarbeiten, Änderungen oder unvorhergesehener Mehraufwand werden in einem separaten Angebot abgerechnet.
    5. Stemmarbeiten erfolgen nur im notwendigen Umfang und werden mit geeignetem Werkzeug durchgeführt.
    6. Entsorgung: Der Leistungsempfänger ist für die Entsorgung des anfallenden Bauschutts verantwortlich. Optional kann eine Entsorgung durch MKEtech erfolgen, diese wird separat in Rechnung gestellt.
    7. Das Verschließen von Durchbrüchen und Mauerschlitzen liegt ebenfalls in der Verantwortung des Leistungsempfängers, einschließlich der ordnungsgemäßen Abdichtung von außen nach innen.
    8. Preisänderungen: Sollten sich die Material-, Energie- oder Lohnkosten um mehr als 5 % gegenüber dem ursprünglichen Angebotspreis erhöhen, ist MKEtech berechtigt, diese Mehrkosten an den Leistungsempfänger weiterzugeben. In diesem Fall wird MKEtech den Leistungsempfänger rechtzeitig über die Preisanpassung informieren.
  2. Gewährleistung
    1. Für Verbraucher: Nach der Abnahme auftretende Mängel unterliegen einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Mängel, die innerhalb dieser Frist auftreten und nicht durch unsachgemäße Nutzung oder äußere Einflüsse verursacht wurden, werden von MKEtech ohne zusätzliche Kosten behoben.
    2. Für Unternehmer: Für nach der Abnahme auftretende Mängel wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung, äußere Einflüsse oder nachträgliche Änderungen durch den Unternehmer oder Dritte entstehen, sind ebenfalls vom Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
    3. MKEtech übernimmt keine Haftung für Mängel an Materialien oder Waren, die vom Leistungsempfänger bereitgestellt wurden.
    4. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, entdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich bei MKEtech zu melden.
    5. Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung, äußere Einflüsse oder nachträgliche Änderungen durch den Leistungsempfänger oder Dritte entstehen, sind von der Nachbesserungspflicht ausgenommen.
    6. Hat der Leistungsempfänger ohne Einwilligung von MKEtech Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von MKEtech für diese Arbeiten.
  3. Schlussbestimmungen
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von MKEtech, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 23.03.2025